Satzung
der Deutschen Freundschaftsgesellschaft West-Ost in Schleswig-Holstein e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen
Deutschen Freundschaftsgesellschaft West-Ost
in Schleswig-Holstein e.V.
Er
hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel
eingetragen unter der Nummer 2563
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben der Gesellschaft
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck
des Vereins ist eine Bewusstseinsbildung in unserem Lande für eine Verbesserung
der Beziehungen und Verständigung zwischen der Bevölkerung der Bundesrepublik
Deutschland und den Völkern auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR zu bewirken und
Handlungen entgegenzutreten, welche die Verständigung der Völker zu stören
versuchen. Jegliche nationale Ideologien lehnen wir ab. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch den Austausch von Informationen und durch
Schaffung unmittelbarer Verbindungen zwischen Menschen aller Berufe, Vertretern
des kulturellen, wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Lebens.
Hierdurch sollen gegenseitiges Verstehen und Vertrauen gefördert werden.
Der
verein ist selbstlos tätig; er verfolge keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der
Verein verfolgt darüber hinaus mildtätige zwecke und arbeitet mit Vereinigungen
und staatlichen Institutionen auf dem gebiet der ehemaligen UdSSR und der Bundesrepublik
Deutschland zusammen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, bedürftigen
Bürgern zu helfen. Für die Verwirklichung seiner mildtätigen Zwecke führt der
Verein Spendenaktionen und Sammlungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen durch.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft in einem Vereinsverband
Der Gesellschaft ist Mitglied im Bundesverband Deutscher West-Ost-Gesellschaften e.V.
(BDWO) in Berlin. Der Landesverband ist ermächtigt, all zum Erwerb dieser Mitgliedschaft
und ihrer Vertretung erforderlichen Willenserklärungen namens der Gesellschaft
abzugeben.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder
können natürliche und juristische Personen werden, die die in § 2
genannten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft anerkennen. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag, über den der Landesverband
durch Beschluss entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt.
Förderer
und Freunde der Gesellschaft können solche Personen werden, - die ohne Mitglied
zu sein – die Gesellschaft ideell und materiell unterstützen.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod
2. Kündigung
des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Landesvorstandes unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären
ist.
3. Ausschluss
§ 5
Mitgliedsrechte
Die
Mitgliedschaft berechtigt zum Teilnahme an der jährlich stattfindenden
Landesmitgliederversammlung und zur Ausübung der der
Landesmitgliederversammlung – als oberstes Organ – zukommenden Rechte.
§ 6
Ausschluss eines Mitgliedes
Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Landesvorstandes vorläufig
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder Interessen der
Gesellschaft schädigt oder wenn es seine Beitragspflicht über den Schluss des
Geschäftsjahres hinaus trotz der zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Vor
der Beschlussfassung über den Ausschuss ist der Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Der endgültige Ausschuss bedarf der Entscheidung der
Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die rechte des
Mitliedes. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat deine Anspruch
gegen das Vermögen der Gesellschaft.
§ 7
Gliederung
Unter
Anerkennung der Satzung des Landesverbandes können mit Zustimmung des
Landesvorstandes innerhalb Schleswig-Holsteins Kreisverbände oder
Regionalgruppen gebildet werden, wenn sie mindestens 11 Mitglieder zählen.
Die
entsprechenden Mitgliederversammlungen wählen sich für die Dauer von zwei
Jahren ihre Vorstände. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Vorstände
bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern, die sich ihre Vorsitzenden, zwei Stellvertreter sowie einen Schatzmeister
und einen Schriftführer wählen.
Für
alle Kreisverbände und Regionalgruppen gilt im übrigen die Satzung der
Landesorganisation.
Innerhalb
bestehende Kreisverbände und Regionalgruppen können mit Zustimmung durch den
Landesverbande und der zuständigen Mitgliederversammlung Ortsverbände gebildet
werden, sofern dort mindestens 7 Mitglieder tätig sind. Die
Mitgliederversammlung des jeweiligen Ortsverbandes wählt sich für die Dauer von
zwei Jahren ihren Vorstand. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der
jeweilige Ortsverband besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die ihren
Vorsitzenden, zwei Stellvertreter sowie
einen Schatzmeister und einen Schriftführer wählen.
Für
alle Ortsverbände gilt im übrigen die Satzung der Landesorganisation. Die Kreisverbände,
Regionalgruppen und Ortsverbände führen den Namen der Gesellschaft. Sie haben
aber die Möglichkeit, unter Bezugsnahme auf $ 2 dieser Satzung einen eigenen
Namen zu führen mit dem Zusatz „In der ......(z.B. West-Ost Gesellschaft)“.
Organisatorisch und technisch gelten sie als Untergliederung der
Landesgesellschaft. Dies muss für die Öffentlichkeit deutlich ersichtlich sein.
§ 8
Beiträge
Der
Jahresbeitrag wird nach dem jeweiligen
Bedarf durch die Jahresmitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn
eines jeden Kalenderjahres fällig und wird von allen Mitgliedern an den
Landesverband entrichtet. Von den Beitragseinnahmen erhalten die Kreisverbände
und Ortsverbände – unter Berücksichtigung ihrer Mitgliederzahlen – Zuwendungen
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Das
Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
1. Beiträgen
2. Beträgen
der Freunde und Förderer
3. Spenden
§ 9
Organe
Organe
der Gesellschaft sind:
1. Die
Landesmitgliederversammlung
2. Der
Landesvorstand
3. Die
Kreisverbände
4. Die
Ortsverbände
§ 10
Mitgliederversammlung der Landesorganisation
Die
Mitgliederversammlung der Landesorganisation hat folgende Aufgaben:
1. Wahl
des Landesvorstandes
2. Entgegennähme
des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Landesvorstandes und dessen
Entlastung
3. Festsetzung
des Mitgliederbeitrages
4. Beschlussfassung
über Satzungs- Änderungen und alle sonstigen, ihr durch die Satzung
übertragenen Angelegenheiten
5. Beschlussfassung
über die Auflösung der Gesellschaft
§ 11
Frist zur Einberufung der
Mitgliederversammlung der Landesorganisation
Die
jährliche stattfindende Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel
des Kalenderjahres durch den Landesvorstand einberufen. Die Mitglieder sind
unter Bekantgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der
Einberufung schriftlich einzuladen. Der Landesvorstand kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn zwei
drittel der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich stellen.
§ 12
Beschlussfassung
Den
Vorsitz der Mitgliederversammlung der Landesorganisation führt der
Landesvorsitzender, bei seiner Verhinderung einer der beiden Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Der Beschlussfassung der
Jahresmitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt
gegebenen Gegenstände. Die Jahresmitgliederversammlung kann mit Ausnahme der
Satzungs- Änderungen und der Auflösung des Vereins weitere Punkte zur sofortigen
Behandlung auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der
Jahresmitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
Mitglieder gefasst.
§ 13
Landesvorstand
Der
Landesvorstand besteht aus mindestens 10 Mitgliedern, die den Landesvorsitzenden
und zwei Stellvertreter sowie den Schatzmaster und den Schriftführer
wählen. Doppelfunktionen sind möglich. Die Mitglieder des Landesvorstandes
werden in der Jahresmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Durchführung der
Neuwahl aus. Der Landesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht, an dieser Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen
ist. Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Der Landesvorstand
führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft; ihm obliegt die Verwaltung und
die Verwendung der Vereinsmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der
Schatzmeister Buch.
Die
Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.
Die
Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich, durch den
Landesvorsitzenden, den ersten Stellvertreter und den zweiten Stellvertreter
mit je Alleinvertretungsrecht vertreten.
Im
Innenverhältnis darf der erste Stellvertreter bei Verhinderung des Landesvorsitzenden
vertreten, der zweite Stellvertreter bei Verhinderung des Landesvorsitzenden
und des ersten Stellvertreters.
§ 14
Beirat
Der
Landesvorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung einen
Beirat berufen.
§ 15
Auflösung
Die
Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der
Jahresmitgliederversammlung auf Antrag des Landesvorstandes. Die Einladung des
Landesvorstandes zur Jahresmitgliederversammlung, die über die Auflösung
beschließen soll, muss vier Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung
schriftlich erfolgen. Die Jahresmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss
bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Im
Falle der Auflösung sind der Landesvorsitzende, die beiden stellvertretenden
Landesvorsitzenden und der Schatzmeister die LiquiDRG
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die
„Deutsche Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger der Schleswig-Holsten“
Hindenburgufer 70, 24105 Kiel,
die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.